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Feuerbestattung

Die Feuerbestattung ist rechtlich und nach den christlichen Religionen der Erdbestattung gleichgestellt. Liegt eine Willenserklärung über die Bestattungsart des Verstorbenen vor, ist dieser zu entsprechen. Liegt jedoch keine Willenserklärung vor, obliegt es den Angehörigen oder dem Auftraggeber der Bestattungsdurchführung über die Bestattungsart zu entscheiden.

Auch bei der Feuerbestattung erfolgt in der Regel eine Verabschiedungsfeier mit dem Sarg. Anschließend wird der Sarg mit dem Verstorbenen in die Feuerhalle (Krematorium) überführt.

Möglich ist auch eine Überführung unmittelbar nach Eintritt des Todes in ein Krematorium mit anschließender Trauerfeier mit der Urne des Verstorbenen. Für die Überführung in das Krematorium ist die Verwendung  eines Holzsarges zwingend vorgeschrieben (Die Feuerbestattung erfolgt immer mit dem Sarg). Um die Identität des Verstorbenen und seiner Asche zu gewährleisten, wird dem Sarg bei der Einäscherung eine mit einer Nummer versehene Schamottmarke beigelegt. Diese Marke ist nach der Kremation in der Aschenkapsel mit der Asche des Verstorbenen. Ein Vermischen oder Verwechseln der Asche verschiedener Verstorbener ist somit ausgeschlossen.

Beisetzung der Urne

Die Urne wird in der Regel einige Tage nach der Kremation entweder in einem bestehenden Familiengrab, in einer Gruft, in einer Urnennische oder einem Urnengrab beigesetzt.

Das oberösterreichische Bestattungsgesetz erlaubt auch, eine Urne auf Privatgrund zu bestatten. Notwendig dafür ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde (Gemeinde). Auf Wunsch sind wir selbstverständlich bei der Besorgung der notwendigen Genehmigungen behilflich. Zu beachten ist, dass die österreichischen Bestattungsgesetze Landesgesetze sind und es daher in anderen Bundesländern Abweichungen zu den Bestimmungen in Oberösterreich geben kann.

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